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Schadenersatz für mit Corona infizierte Urlauber

Können im März 2020 in Ischgl mit COVID-19 Infizierte (doch) Schadenersatz fordern?

Das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien hatte die Klage eines deutschen Urlau-bers auf Schmerzengeld, Heilungs- und Pflegekosten sowie Verdienstentgang im Januar 2022 abgewiesen. Das Landesgericht war der Meinung, dass weder das Epidemiegesetz noch das Strafgesetzbuch eine Anspruchsgrundlage für individuelle Schadenersatzansprüche darstellen. Zudem könne der Republik Österreich bzw. deren Organen kein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden.

Nunmehr hat jedoch das Oberlandesgericht Wien dieses Urteil aufgehoben. Grund dafür: das Ersturteil war mit Feststellungsmängeln behaftet. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen muss jetzt nach Verfahrensergänzung neuerlich über die Sache entscheiden.

Das OLG Wien hat festgehalten, dass es sich bei einer Corona-Infektion um ein Naturereignis handle und ein Ersatz vom Staat nur dann verlangt werden könne, wenn die staatlichen Behör-den schuldhaft ein „Schutzgesetz“, also ein Gesetz, das bestimmte Personen/Personengruppen vor einer solchen Erkrankung schützen soll, übertreten haben.

Wie das Landesgericht für Zivilrechtssachen ist auch das OLG Wien der Ansicht, dass weder ös-terreichische Epidemiegesetz, noch nationale oder unionsrechtliche Grundlagen in Betracht kom-men würden und sich daher kein Anspruch auf Schadenersatz ableiten lasse.

Jedoch betont das OLG Wien, aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit lasse sich der Anspruch ableiten, dass staatliche Informationen über drohende Gefahren „richtig und vollständig sein müssen“. Außerdem habe es sich bei der am 5.3.2020 vom Amt der Tiroler Lan-desregierung veröffentlichten Medienmitteilung nicht um eine richtige und vollständige Information gehandelt.

Vielmehr haben die Tiroler Behörden am 5.3.2020 um 17.44 Uhr verlautbart, dass sich die aus Ischgl abgereisten und positiv getesteten Isländer im Flugzeug angesteckt hätten und es „aus medizinischer Sicht wenig wahrscheinlich erscheine, dass es in Tirol zu Ansteckungen gekommen sei“. Dies, obwohl sie im Wissen darüber waren, dass bei zwei infizierten Gästen aus Island die ersten Symptome noch vor der Abreise aufgetreten waren.

Daraus folgerte das OLG Wien, dass wissentlich eine nicht den aktuellen Stand der Erhebungen wiedergebende Information mitgeteilt worden sei, was eine rechtswidrige und schuldhaft erfolgte Information bedeute. Dies mache die Republik Österreich haftbar!

Laut OLG Wien wurde jedoch durch das Landesgericht nicht hinreichend geklärt, ob der deutsche Urlauber Kenntnis von der vom Amt der Tiroler Landesregierung am 5.3.2020 um 17.44 Uhr ver-lautbarten Information hatte.

Dies hat auch Auswirkungen auf die übrigen zahlreichen Schadenersatzklagen gegen die Repub-lik Österreich in Bezug auf mutmaßlich in Ischgl Infizierte Urlauber. Wenn sich die Klagen auf ei-nen ähnlich gelagerten Sachverhalt stützen, ist wohl damit zu rechnen, dass auch hier die Urteile aufgehoben und zur Verfahrensergänzung zurückverwiesen werden.

Das Urteil des OLG Wien hat daher die Möglichkeit weiterer Klagen eröffnet, und zwar für Personen, die in Kenntnis der Verlautbarung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 5.3.2020, 17:44 Uhr, waren, auf diese vertrauten und deshalb nicht aus Ischgl abgereist bzw. überhaupt erst angereist sind.

Unsere Kanzlei behandelt aktuell derartige Fälle.

 

Achtung: Verjährung ab März 2023!

Wichtig ist, die in Österreich geltenden Fristen zu wahren. Ein Anspruch auf Schadenersatz ver-jährt nämlich innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Haben Sie auf-grund der Falschinformation einen Schaden erlitten, so ist dieser innerhalb von drei Jahren gel-tend zu machen. Ansonsten verjährt ihr Anspruch!